Beurlaubung und Exmatrikulation
Beurlaubung
Bei der Beurlaubung wird das Studium semesterweise unterbrochen und kann danach regulär fortgesetzt werden. Den Antrag können Sie online stellen.
Auf den Seiten des Studierendenservice Mainz finden Sie detaillierte Informationen zu
Beurlaubungsgründen, Fristen, einzureichenden Unterlagen und Auswirkungen der Beurlaubung.
Voraussetzung für die Bearbeitung des Antrags auf Beurlaubung ist die fristgerechte Zahlung des Semesterbeitrages und ggf. zusätzlicher Studiengebühren.
Exmatrikulation
Auch die Exmatrikulation kann online beantragt werden: Sie finden das Online-Antragsformular unter "Service" > "Anträge" > "Elektronische Anträge". Innerhalb von vier Werktagen erhalten Sie Ihre Exmatrikulationsbescheinigung ebenfalls online in JOGU-StINe.
- Wenn Sie Ihren Studienplatz schon angenommen haben, senden Sie uns eine kurze formlose E-Mail an studsek06@uni-mainz.de. Geben Sie dabei bitte Ihre Bewerbungsnummer und Ihren vollständigen Namen an.
- Wenn Sie den Semesterbeitrag bereits bezahlt haben, stellen Sie zusätzlich einen Antrag auf Rückerstattung.
- Wenn Sie schon eingeschrieben wurden und sich Ihre Pläne erst danach ändern, teilen Sie uns spätestens am letzten Freitag vor Vorlesungsbeginn per E-Mail an studsek06@uni-mainz.de Ihren Studienplatzverzicht mit. Bei einem Studienplatzverzicht nach der Einschreibung fallen Verwaltungsgebühren in Höhe von 25 Euro an. Diese Gebühr wird bei der Rückerstattung von Ihrem bereits gezahlten Semesterbeitrag einbehalten.
Diese Bescheinigung können Sie bei anderen Hochschulen, Ihrem zukünftigen Arbeitgeber und anderen Stellen einreichen.
Ihren Antrag auf Exmatrikulation stellen Sie in JOGU-StINe über „Service“ > „Anträge“ > „elektronische Anträge“.
Spätester Antragszeitpunkt ist der letzte Tag des Semesters:
- Sommersemester: 30.09.
- Wintersemester: 31.03.
Mit der Exmatrikulationsbescheinigung bekommen Sie eine Studienzeitenbescheinigung. Diese brauchen Sie, um Ihre Studienzeiten bei der Rentenversicherung nachzuweisen.
Wenn Sie sich schon für das nächste Semester zurückgemeldet haben, stellen Sie zusätzlich noch einen Antrag auf Rückerstattung.
Sollten sich Ihre Pläne ändern, können Sie die Exmatrikulation bis zum letzten Tag des Semesters zurücknehmen.
Wenn Sie als Promovierende*r registriert sind und Ihre Promotion beendet haben, können Sie uns das einfach per E-Mail mitteilen. Wir heben Ihre Registrierung dann auf.
Die Exmatrikulation mit sofortiger Wirkung brauchen Sie nur, wenn Sie Unterstützungsleistungen der Arbeitsagentur beantragen möchten. Der Beginn des Leistungsbezugs hängt dabei vom Datum ab, an dem Sie exmatrikuliert wurden.
Die Exmatrikulation mit sofortiger Wirkung
- kann nicht zurückgenommen werden
- Fachsemester und Hochschulsemester werden weitergezählt
- kann sich auf andere Stellen auswirken (z.B. Krankenkasse)
- beendet ein bestehendes Prüfungsrechtsverhältnis nicht
Sie können den Antrag jederzeit in JOGU-StINe über „Service“ > „Anträge“ > „elektronische Anträge“ stellen. Das Datum der Exmatrikulation ergibt sich aus der Bearbeitung.
Mit der Exmatrikulationsbescheinigung bekommen Sie eine Studienzeitenbescheinigung. Diese brauchen Sie, um Ihre Studienzeiten bei der Rentenversicherung nachzuweisen.
- Sie sich nicht zurückgemeldet haben
- Sie Ihr Studium abgeschlossen haben
- Sie eine Prüfung endgültig nicht bestanden haben
- Ihre befristete Immatrikulation endet
- Ihr Studiengang oder die Prüfungsordnung Ihres Studiengangs nicht fortgeführt wird
- für Ihre Rückmeldung noch Unterlagen fehlen
Wenn wir Sie von Amts wegen exmatrikulieren, laden wir Ihnen den Exmatrikulationsbescheid in JOGU-StINE hoch. Zusätzlich schicken wir Ihnen eine E-Mail. In Ihrem Bescheid finden sie alle Informationen zum Grund der Exmatrikulation.
Wie Sie der Exmatrikulation widersprechen können, erklären wir Ihnen im Bescheid ebenfalls.
Ist die Widerspruchsfrist abgelaufen, stellen wir Ihnen eine Exmatrikulationsbescheinigung online. Mit der Exmatrikulationsbescheinigung bekommen Sie eine Studienzeitenbescheinigung. Diese brauchen Sie, um Ihre Studienzeiten bei der Rentenversicherung nachzuweisen.
Die Rückerstattung des Semesterbeitrags können Sie auch dann beantragen, wenn Sie von Amts wegen exmatrikuliert wurden.
Exmatrikulation - Zweitschriften
Zweitschriften für Exmatrikulationsbescheinigungen, die in der Vergangenheit ordentlich ausgestellt wurden, sind kostenpflichtig. Sie können eine Zweitschrift formlos schriftlich beim Studierendensekretariat Germersheim (studsek06@uni-mainz.de) beantragen. Geben Sie dazu Ihren Namen und Ihre Matrikelnummer an.
Die Zweitschriftengebühr beträgt 15 Euro. Die Zweitschrift kann ausgestellt werden, sobald die geleistete Zahlung nachgewiesen werden kann.
Überweisen Sie die Gebühr vorab auf folgendes Konto:
Empfänger: Landeshochschulkasse Mainz
IBAN: DE25 5500 0000 0055 0015 11
Verwendungszweck:
6101/8703000/ HH 7030, KLR 7035/ FIBU 53101,
außerdem "Zweitschrift" sowie Ihren Namen und Ihre Matrikelnummer