Informationen zu Praktika im Rahmen der Bachelor- und Masterstudiengänge

Das Absolvieren eines Praktikums in den Bachelor- und Masterstudiengängen ist grundsätzlich möglich, erfordert aber einige grundlegende Bedingungen, die Sie vor der Absolvierung beachten müssen. Diese stehen zudem in Zusammenhang mit der späteren Anrechnung, aus diesem Grund raten wir zu einer Abstimmung des Vorhabens mit den zuständigen Praktikumsbeauftragten.

Der Prüfungsausschuss des Fachbereichs hat in Ergänzung der Prüfungsordnung folgende Bedingungen für ein Praktikum festgelegt:

1. Das Praktikum muss einen translatorischen Bezug haben, der Praktikumsgeber muss mit dem Übersetzen oder Dolmetschen (Kommunikation) in Verbindung stehen.

2. Die Mindestdauer des Praktikums beträgt 8 Wochen und entspricht einer Vollzeittätigkeit (40h/Woche). In begründeten Einzelfällen kann ein Praktikum in maximal zwei Blocks oder in Teilzeit über einen entsprechend längeren Zeitraum absolviert werden.

3. Zur Anrechnung werden ein Praktikumszeugnis und ein Praktikumsbericht benötigt. Der Bericht und eine Kopie des Zeugnisses werden nach Genehmigung durch den oder die Praktikumsbeauftragte/n in der Prüfungsakte abgelegt.

4. Die Anrechnung erfolgt ohne Note bei Zuerkennung der Leistungspunkte und das Praktikum geht nicht in die Endnote ein.

5. Eine Praktikumsvergütung sollte nach Möglichkeit vereinbart werden, eine Bezahlung auf Stunden- oder Honorarbasis ist nicht zulässig. Für ein Auslandspraktikum kann im Einzelfall von entsprechenden Institutionen (z.B. DFJW) eine Förderung beantragt werden.

6. Ein Engagement als Werksstudent kann nicht als Praktikum angerechnet werden. Auch Ferienarbeit oder durch ein Arbeitszeugnis nachgewiesene Berufstätigkeit kann nicht als Praktikum angerechnet werden.

Die Anrechnung soll zeitnah nach Abschluss des Praktikums erfolgen, in der Regel im Folgesemester.

Ein absolviertes Praktikum verfällt nicht. Beachten Sie aber bitte, dass ein angerechnetes Praktikum nicht mehr zurückgenommen und durch ein anderes Wahlpflichtmodul ersetzt werden kann.

Die Anrechnung erfolgt gemäß §6 der BA-Ordnung bzw. §8 MA-Ordnung von Amts wegen.